Recht

Promillegrenzen und Strafen: Der Überblick zu StVG und StGB

Von 0,0 bis 1,6 Promille: welche Grenzwerte in Deutschland gelten, was Bußgeld, Punkte und Fahrverbot bedeuten und ab wann eine Straftat vorliegt.

Lesezeit 10 Min. Aktualisiert 08.06.2026 4 Quellen Eike-Christian Ramcke Eike-Christian Ramcke
Inhalt
Wichtiger Hinweis: Redaktioneller Inhalt, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Der berechnete Promillewert ist eine grobe Schätzung nach Widmark. Fahre nie alkoholisiert, maßgeblich ist allein die behördliche Messung.

Die deutschen Promillegrenzen wirken auf den ersten Blick wie eine einzige Zahl, die berühmten 0,5 Promille. Tatsächlich existiert ein gestuftes System aus mehreren Schwellen, das vom Verwaltungsrecht bis ins Strafrecht reicht. Wer die Stufen kennt, versteht, warum dieselbe Promillezahl in einem Fall ein Bußgeld nach sich zieht und in einem anderen eine Straftat darstellt. Die folgende Darstellung ordnet die Rechtslage allgemein ein. Sie ersetzt keine anwaltliche Beratung, und der zugehörige Promillerechner liefert nur eine Schätzung des Blutalkoholwerts.

Das Stufensystem im Überblick

Das deutsche Recht knüpft an verschiedene Promillewerte unterschiedliche Folgen. Entscheidend ist nicht nur die Zahl, sondern auch, ob jemand auffällig fährt, einen Unfall verursacht oder zur Gruppe der Fahranfänger gehört. Die zentrale Tabelle fasst die Schwellen zusammen.

PromilleRechtsfolgeGrundlage
0,0Pflicht für Fahranfänger und unter 21-Jährige§ 24c StVG
ab 0,3Straftat bei Ausfallerscheinungen oder Unfall (relative Fahruntüchtigkeit)§§ 315c, 316 StGB
ab 0,5Ordnungswidrigkeit, Bußgeld, Fahrverbot, Punkte§ 24a StVG
ab 1,1absolute Fahruntüchtigkeit, Straftat, Entzug der Fahrerlaubnis§ 316 StGB
ab 1,6absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer, regelmäßig MPU-AnordnungRechtsprechung, § 13 FeV

Auffällig ist die Überschneidung: Schon im Bereich ab 0,3 Promille kann das Strafrecht greifen, während die reine Ordnungswidrigkeit erst ab 0,5 Promille beginnt. Der Unterschied liegt im Verhalten. Wer ab 0,3 Promille Schlangenlinien fährt oder einen Unfall baut, bewegt sich im strafrechtlichen Bereich, auch wenn die Zahl unter 0,5 liegt.

Die 0,5-Grenze: Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG

Der Klassiker ist die 0,5-Promille-Grenze. Wer ein Kraftfahrzeug mit 0,5 Promille oder mehr führt, ohne dass Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzukommen, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 StVG. Der Bußgeldkatalog staffelt die Folgen nach der Zahl der Verstöße.

VerstoßBußgeldFahrverbotPunkte
erster Verstoß500 Euro1 Monat2
zweiter Verstoß1.000 Euro3 Monate2
dritter Verstoß1.500 Euro3 Monate2

Die Punkte werden im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Ein Fahrverbot bedeutet, dass der Führerschein für die festgelegte Zeit abgegeben werden muss, die Fahrerlaubnis als solche bleibt aber bestehen. Genau hier liegt der wichtige Unterschied zum strafrechtlichen Bereich, in dem die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Ab 0,3 Promille: relative Fahruntüchtigkeit

Viele unterschätzen den Bereich zwischen 0,3 und 1,1 Promille. Juristisch heißt er relative Fahruntüchtigkeit. Hier wird es strafbar, sobald zur Promillezahl ein zusätzliches Anzeichen tritt, das die Beeinträchtigung belegt. Dazu zählen unsicheres Fahren, das Übersehen einer roten Ampel oder ein selbst verschuldeter Unfall.

Greift das Strafrecht, kommen §§ 315c oder 316 StGB ins Spiel. § 316 StGB stellt die Trunkenheit im Verkehr unter Strafe, § 315c StGB die Gefährdung des Straßenverkehrs, etwa wenn Personen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Die Folgen reichen von Geldstrafe über Fahrerlaubnisentzug bis hin zu Freiheitsstrafe.

Schon ab 0,3 Promille kann aus einer Fahrt eine Straftat werden, sobald das Fahrverhalten die Beeinträchtigung sichtbar macht.

— Grundsatz der relativen Fahruntüchtigkeit

Ab 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit

Ab 1,1 Promille endet der Spielraum für Diskussionen. Die Rechtsprechung geht von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Das bedeutet, dass die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar feststeht, ganz gleich wie sicher jemand gefahren ist. Wer mit diesem Wert ein Auto führt, erfüllt den Tatbestand des § 316 StGB.

Die Konsequenzen sind erheblich: regelmäßig eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, ein Eintrag im Fahreignungsregister mit drei Punkten und vor allem die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer gerichtlich festgelegten Sperrfrist. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Fahrerlaubnis neu beantragt werden.

0,5 Promille

Beginn Ordnungswidrigkeit

1,1 Promille

Absolute Fahruntüchtigkeit Kfz

1,6 Promille

Grenze Radfahrer und MPU

Messung: Atemalkohol gegen Blutprobe

Wie der Promillewert im Verfahren festgestellt wird, hat juristisch erhebliches Gewicht. Bei einer Verkehrskontrolle steht zunächst der Atemalkoholtest im Raum. Das mobile Vortestgerät am Straßenrand liefert nur einen ersten Anhaltspunkt und ist allein nicht gerichtsfest. Für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG kann allerdings ein geeichtes, beweissicheres Atemalkoholmessgerät unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen ausreichen, etwa Wartezeit nach dem letzten Schluck und Doppelmessung.

Im strafrechtlichen Bereich, also bei Verdacht auf eine Straftat nach §§ 315c, 316 StGB, wird in aller Regel eine Blutprobe entnommen. Sie misst die Blutalkoholkonzentration direkt und gilt als das verlässlichste Beweismittel. Der Atemwert wird dafür in einen Blutwert umgerechnet, doch im Strafverfahren zählt am Ende die tatsächlich gemessene Blutalkoholkonzentration. Genau hier zeigt sich die Grenze jedes Rechners: Er schätzt, er misst nicht. Im Verfahren ersetzt keine Schätzung die amtliche Probe.

Nebenfolgen jenseits von Bußgeld und Punkten

Die im Bußgeldkatalog genannten Beträge sind oft nur der sichtbare Teil. Im Hintergrund können weitere, finanziell deutlich schwerere Folgen entstehen. Wer eine Alkoholfahrt einordnen will, sollte diese Kette mitdenken.

Bei einem selbst verschuldeten Unfall unter Alkoholeinfluss kann die Kfz-Versicherung den Versicherungsnehmer in Regress nehmen. Die Haftpflicht reguliert zwar den Schaden des Geschädigten, holt sich aber je nach Schwere einen Teil der Summe zurück. Eine Kaskoversicherung kann die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit kürzen oder ganz verweigern. Hinzu kommen mögliche zivilrechtliche Schadensersatzforderungen, die ein Vielfaches des Bußgeldes erreichen können.

Auch das Punktesystem entfaltet eine Hebelwirkung. Acht Punkte im Fahreignungsregister führen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer also bereits Punkte angesammelt hat, rückt mit einer Alkoholfahrt näher an diese Schwelle. Bei einer Straftat ab 1,1 Promille kommt der Entzug ohnehin direkt, unabhängig vom Punktestand. Das Zusammenspiel aus Bußgeld, Punkten, Versicherungsregress und möglicher MPU macht aus einer einzelnen Fahrt schnell eine Belastung über Jahre.

Radfahrer: die 1,6-Promille-Grenze

Auch auf dem Fahrrad gilt das Strafrecht, nur mit einer höheren Schwelle für die absolute Fahruntüchtigkeit. Die Rechtsprechung setzt sie für Radfahrer bei 1,6 Promille an. Wer mit diesem Wert oder mehr Rad fährt, begeht eine Straftat nach § 316 StGB.

Darunter, ab etwa 0,3 Promille, gilt auch hier die relative Fahruntüchtigkeit. Kommen Ausfallerscheinungen hinzu, kann die Fahrt schon vor Erreichen der 1,6 strafbar sein. Hinzu kommt eine weitere Folge: Ab 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, und zwar auch dann, wenn der Vorfall nur das Fahrrad betraf. Das kann am Ende die Fahrerlaubnis fürs Auto kosten.

Ein Beispiel aus dem Alltag

Ein konkreter Fall macht das Zusammenspiel greifbar. Angenommen, jemand verlässt eine Feier und der Rechner schätzt einen Wert von 0,6 Promille. Drei Szenarien zeigen, wie unterschiedlich die Rechtsfolge ausfallen kann.

  • Unauffällige Fahrt, Kontrolle bei Verkehrskontrolle. Es bleibt bei der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG: 500 Euro, ein Monat Fahrverbot, zwei Punkte beim ersten Verstoß.
  • Schlangenlinien, von der Polizei beobachtet. Nun können die 0,6 Promille zusammen mit dem Fahrverhalten eine Straftat nach § 316 StGB begründen, also relative Fahruntüchtigkeit mit deutlich härteren Folgen.
  • Selbstverschuldeter Unfall mit Sachschaden. Hier rückt § 315c StGB in den Blick, mit der Möglichkeit von Geld- oder Freiheitsstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis.

Dieselbe Promillezahl, drei völlig verschiedene rechtliche Welten. Das zeigt, warum die reine Zahl nie die ganze Geschichte erzählt.

Bußgeld bei der 0,5-Grenze nach Verstoß 1. Verstoß 500 Euro 2. Verstoß 1.000 Euro 3. Verstoß 1.500 Euro
Regelsätze des Bußgeldkatalogs für Verstöße nach § 24a StVG ohne weitere Folgen.

Was du aus den Grenzwerten mitnehmen solltest

Die Promillegrenzen bilden ein abgestuftes System, in dem Verwaltungs- und Strafrecht ineinandergreifen. Die 0,5-Grenze markiert nur den Einstieg in die Sanktionen. Schon ab 0,3 Promille kann eine Fahrt strafbar werden, ab 1,1 Promille steht die Fahruntüchtigkeit fest, und für Radfahrer liegt die feste Schwelle bei 1,6 Promille. Hinzu kommt die kompromisslose 0,0-Grenze für junge Fahrer in der Probezeit.

Wer diese Stufen kennt, erkennt das eigentliche Risiko: Es beginnt früher und reicht weiter, als die populäre 0,5-Zahl vermuten lässt. Der Promillerechner kann eine grobe Orientierung geben, ersetzt aber weder ein Messgerät noch eine rechtliche Einschätzung im konkreten Fall. Wer rechtssicher unterwegs sein will, lässt vor dem Fahren den Alkohol ganz weg. Bei einer tatsächlichen Anschuldigung oder einem laufenden Verfahren führt der Weg zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Häufige Fragen

Ab wie viel Promille ist Autofahren verboten?

Ab 0,5 Promille liegt nach § 24a StVG eine Ordnungswidrigkeit vor. Mit Ausfallerscheinungen oder bei einem Unfall kann bereits ab 0,3 Promille eine Straftat gegeben sein. Für Fahranfänger und unter 21-Jährige gilt 0,0.

Was bedeutet absolute Fahruntüchtigkeit?

Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrer unwiderlegbar als fahruntüchtig. Es liegt dann unabhängig vom Fahrverhalten eine Straftat nach § 316 StGB vor.

Welche Promillegrenze gilt für Radfahrer?

Für Radfahrer setzt die Rechtsprechung die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille an. Mit Ausfallerscheinungen kann auch darunter eine Straftat vorliegen.

Wie viele Punkte gibt es bei 0,5 Promille?

Beim ersten Verstoß im Bereich ab 0,5 Promille ohne weitere Folgen sieht der Bußgeldkatalog regelmäßig 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte vor.

Quellen

Eike-Christian Ramcke

Über die Autorenschaft

Eike-Christian Ramcke

Geschäftsführer AKARA Solutions GmbH

Themengebiet: Redaktionelle Aufsicht, Einordnung der Rechtslage (StVG, StGB, MPU)

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